Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 6 Mitführung von Urkunden und Ausweisen
Stand: 10.06.2019
Die Verpflichtung, die für den Betrieb eines Luftfahrzeugs erforderlichen Urkunden und Ausweise an Bord eines Luftfahrzeugs mitzuführen, bestimmt sich nach verbindlichen internationalen Vorschriften, nach deutschem Recht und nach dem Recht des Eintragungsstaates des Luftfahrzeugs sowie bei Besatzungsmitgliedern nach dem Recht des Staates, der diese Papiere ausstellt. In jedem Fall sind diese Unterlagen auch in englischer Sprache mitzuführen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 6 LuftVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.05.2006 – 3 S 914/05Zitiert von 17
- VG Minden, 29.05.2015 – 11 K 3044/12Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 01.03.2010 – 1 A 246/08Zitiert von 3
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 433/12Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 431/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 430/12Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage: Kein Anspruch wegen Gefährdung des Luftverkehrs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 04.04.2023 – 10 S 1560/22Windenergieanlage: Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung wegen einer Hubschraubertiefflugstrecke der Bundeswehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Hannover, 06.12.2018 – 12 A 828/17
- OVG Schleswig, 19.01.2017 – 1 LB 18/15Windkraftanlage: Versagung der luftrechtlichen Zustimmung wegen konkreter Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 LuftVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.